BSG – 30.06.2025 – B 9 SB 9/25 B
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Beschluss
BSG – 30.06.2025 – B 9 SB 9/25 B
Einordnung: Nichtzulassungsbeschwerde
Bedeutung: Beschwerde gegen BayLSG L 2 SB 102/24 als unzulässig verworfen; keine eigene
materielle Leitentscheidung zu B.
Entscheidungstext
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 13. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der 2003 geborene Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Entziehung des Merkzeichens B
nach Vollendung des 16. Lebensjahrs.
Seine diesbezügliche Anfechtungsklage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Der
Kläger sei bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner Behinderung nicht regelmäßig
auf fremde Hilfe angewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG hat der Kläger beim BSG
Beschwerde eingelegt und allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen
Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß
dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie
eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der
Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der
Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Frage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt
ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein
Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage,
ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog
Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B -; BSG
Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B -; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B -).
Der Kläger misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, "ob es auch 'regelmäßig' im Sinne
der VMG Teil D Ziff. 2b ist, wenn der schwerbehinderte Mensch in wiederkehrenden zeitlichen
Abständen, jedoch nicht immer, eine Begleitung benötigt".
Die Beschwerdebegründung lässt aber weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit
dieser Frage hinreichend erkennen.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich
zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich
geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG sie zwar noch nicht ausdrücklich
entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind,
die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich
bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2022 - B 9 SB
6/22 B - mwN). Deshalb muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem geltend gemachten Problemkreis substantiiert
vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Bereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch
die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht
beantwortet hat.
Dies ist hier nicht in dem gebotenen Maß geschehen. Der Kläger setzt sich in seiner
Beschwerdebegründung mit der Rechtsprechung des BSG zum Merkzeichen B nicht näher
auseinander. Er versäumt es deshalb zu prüfen, ob sich aus dieser Rechtsprechung schon
ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragestellung ergeben. Er
behauptet lediglich, in der bisherigen Rechtsprechung werde das Tatbestandsmerkmal "regelmäßig"
entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch mit "immer" gleichgesetzt. Träfe dies zu, würde sich
daraus gleichwohl kein erneuter Klärungsbedarf ergeben, sondern lediglich eine abweichende
Rechtsansicht vertreten werden. Die bloße Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit des LSG-Urteils
genügt aber nicht. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der
Sache zutreffend entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen
(BSG Beschluss vom 27.8.2018 - B 9 SB 24/18 B - mwN).
Schließlich zeigt die Beschwerdebegründung auch die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen
Rechtsfrage nicht auf. Der Kläger versäumt es bereits, den dafür maßgebenden vom LSG
festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) darzustellen. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung
gehört aber zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen
Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und
Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den
Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (vgl stRspr; zB
BSG Beschluss vom 1.7.2022 - B 9 SB 6/22 B - mwN).
Im vorliegenden Fall würde die Klärungsfähigkeit voraussetzen, dass der Kläger nach den
tatsächlichen Feststellungen des LSG bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner
Behinderung in wiederkehrenden zeitlichen Abständen, jedoch nicht immer, eine Begleitung benötigt.
Die Beschwerdebegründung bezeichnet es zwar als "unstreitig", dass der Kläger erhebliche
Schwierigkeiten im Alltag und im Bereich Mobilität habe, obwohl er in einem engen Radius, so im M
Stadtgebiet, in der Lage sei, ohne fremde Hilfe öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Im Übrigen
benötige er diese jedoch, wenn auch nicht immer, so doch immer wieder und damit regelmäßig. Auf
der Grundlage der Beschwerdebegründung ist indes nicht erkennbar, ob es sich dabei um die
Selbsteinschätzung des Klägers oder um den vom LSG festgestellten Sachverhalt handelt.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4
Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.